Grundsätzlich muss das Vorsorgeguthaben der Säule 3a mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Schlussalters als Altersleistung ausgerichtet werden.
Seit dem 1.1.2008 können Erwerbstätige nach dem ordentlichen AHV-Alter weiterhin steuerbegünstigt in der Säule 3a vorsorgen. Dabei kann der Bezug des angesparten Vorsorgeguthabens aufgeschoben werden. Auch Einzahlungen werden weiterhin zugelassen. Erwerbstätige können bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Schlussalters von dieser sinnvollen Regelung profitieren.
Auch im Jahr, in welchem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann der volle Beitrag in die Säule 3a einbezahlt werden.
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