…so hoch ist gemäss der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge die Summe, die allein in den letzten fünf Jahren von den Erwerbstätigen zu den Rentnern umverteilt wurde. Was Herr und Frau Schweizer oft nicht bewusst ist: Diese Umverteilungen in der 2. Säule finden nicht nur im überobligatorischen Lohnbereich oberhalb CHF 85'320, sondern bereits im obligatorischen Bereich statt. Wird beispielsweise der Lohn ohne Koordinationsabzug – also ab dem ersten Franken – versichert oder liegen die Sparbeiträge über dem gesetzlichen Minimum, dann kann auch dieser Teil für Umverteilungen herangezogen werden. Fazit: Auch tiefere und mittlere Einkommen sind von diesem politisch verursachten Missstand betroffen.
Am 28. August 2019 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft für die Reform AHV 21. Das Positive vorweg: Der Bezug der gesamten Altersleistung der beruflichen Vorsorge kann auch bei einer Reduktion des Arbeitspensums weiterhin bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben werden. PensExpert hat mit intensiver medialer und politischer Aufklärungsarbeit sicher dazu beigetragen, dass bei einem Teilzeitpensum im AHV-Alter der gesetzlich vorgesehene Zwang zum Leistungsbezug ersatzlos gestrichen wurde. Aber Achtung: Der Gesetzgeber beabsichtigt, bei den Freizügigkeitseinrichtungen den Aufschub der Altersleistung bis Alter 70 nur noch dann zuzulassen, solange eine Erwerbstätigkeit besteht. Der Bundesrat plant, die Reform AHV 21 per 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Wir bleiben für Sie am Ball.